- 16.10.2025
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plus Checkliste „Steuertipps zum Jahresende 2025“
Ausgabe 5/2025
Mit der befristeten Anhebung des Investitionsfreibetrages (IFB) sollen deutliche Impulse zur Wirtschaftsankurbelung gesetzt werden. Trotz der unter Inflation verbliebenen Lohnanpassungen wird netto mehr in der Tasche verbleiben, da ab 1.1.2026 erneut um die kalte Progression bereinigte Einkommensteuertarifstufen gelten. Weiters informieren wir Sie über die voraussichtlichen SV-Werte für 2026.
Im Anhang haben wir wieder die bewährte Checkliste „Steuertipps zum Jahresende 2025“ für Sie zusammengestellt., getrennt nach Steuertipps für Unternehmen, für Arbeitgeber & Mitarbeiter, für Arbeitnehmer und für alle Steuerpflichtige. Mitte Oktober ist noch genügend Zeit für Rückfragen und eine individuelle Beratung in unserer Kanzlei. Vereinbaren Sie einen Termin für Ihren persönlichen Steuercheck rechtzeitig vor dem 31. Dezember 2025!
Mit der Inflationsanpassungsverordnung 2026 wurden die im Ausmaß von 2/3 der positiven Inflationsrate angepassten Beträge kundgemacht. Die für den Beobachtungszeitraum Juli 2024 bis Juni 2025 ermittelte Inflation betrug 2,6 %, weshalb zur Abfederung der kalten Progression die Tarifstufen um 1,733 % ab 1.1.2026 automatisch angepasst werden.
Daraus ergeben sich folgende Einkommensteuertarifstufen:
Auch folgende Absetzbeträge werden automatisch um 1,7333 % erhöht:
Damit sind Jahreseinkommen bis € 19.962 für Arbeitnehmer de facto steuerfrei.
Die voraussichtlichen Werte in der Sozialversicherung für 2026 liegen vor (vorbehaltlich der offiziellen Kundmachung im Bundesgesetzblatt). Die Aufwertungszahl für 2026 beträgt 1,073. Mit dieser werden u.a. die tägliche Höchstbeitragsgrundlage und die monatliche Geringfügigkeitsgrenze errechnet.
Achtung: für das Jahr 2026 bleibt die monatliche Geringfügigkeitsgrenze laut Budgetbegleitgesetz 2025 unverändert.
Bei Wegfall oder bei geringem Einkommen betragen die Grenzbeträge zum Dienstnehmeranteil am Arbeitslosenversicherungsbeitrag für das Jahr 2026 voraussichtlich:
Am 15. Oktober 2025 hat der Nationalrat eine befristete Erhöhung des Investitionsfreibetrages beschlossen. Derzeit beträgt der reguläre IFB für abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens 10 %. Für Wirtschaftsgüter, die dem Bereich der Ökologisierung zuzuordnen sind (z.B. Elektro Kraftfahrzeuge, E-Ladestationen, Wasserstofftankstellen, Photovoltaikanlagen, Wirtschaftsgüter für die Verlagerung von Güterverkehr auf die Schiene dienen), beträgt der IFB derzeit 15 %.
Als steuerlicher Investitionsanreiz zur Stärkung der Konjunktur werden diese Prozentsätze nunmehr angehoben: Soweit Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach dem 31. Oktober 2025 und vor dem 1. Jänner 2027 anfallen, kommt es zu folgenden Erhöhungen:
• Der Investitionsfreibetrag von 10 % erhöht sich auf 20 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
• Der Investitionsfreibetrag von 15 % erhöht sich auf 22 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter, die dem Bereich der Ökologisierung zuzuordnen sind.
Der erhöhte IFB gilt also auch schon für Investitionen des Jahres 2025, soweit die Investition oder Teile der Investition nach dem 31. Oktober 2025 getätigt werden. Bei der Anschaffung eines Investitionsgutes ist der Zeitpunkt leicht feststellbar: Es kommt darauf an, dass das wirtschaftliche Eigentum am Wirtschaftsgut nach dem 31. Oktober 2025 erworben wird. Im Normalfall ist dabei die Übergabe des Gegenstandes an den Erwerber (nach dem 31. Oktober) entscheidend. Es ist also auf das Datum der Lieferung zu achten.
Wird das Wirtschaftsgut für das Anlagevermögen des Unternehmens hergestellt, kann eine zeitliche Zuordnung schwieriger sein: Nur jene Herstellungen bzw. Teile von Herstellungen, die nach dem 31. Oktober 2025 (und vor dem 1. Jänner 2027) getätigt werden, führen zum erhöhten IFB von 20 % bzw. 22 %. Hat die Herstellung schon vor dem 31. Oktober 2025 begonnen und geht sie über diesen Zeitpunkt hinaus, ist eine zeitliche Abgrenzung erforderlich: Soweit die Herstellungskosten bis zum 31. Oktober angefallen sind, steht der reguläre (also der bisherige) IFB zu, soweit die Herstellungskosten nach dem 31. Oktober (und vor dem 1. Jänner 2027) anfallen, steht der erhöhte IFB zu.
Befindet sich also eine im eigenen Betrieb des Unternehmers für das eigene Anlagevermögen herzustellende Anlage am 31. Oktober 2025 gerade im Herstellungsprozess, muss eine Abgrenzung in Teilherstellungskosten nach dem 31. Oktober einerseits und in davor liegende Teilherstellungskosten andererseits vorgenommen werden. Werden aber z.B. für die Herstellung einer neuen Maschine im eigenen Betrieb solche Wirtschaftsgüter (Bestandteile) nach dem 31. Oktober verarbeitet, die der Unternehmer schon vor diesem Zeitpunkt angekauft hat, steht trotzdem der erhöhte IFB zu, weil insoweit die eigentliche Herstellung der neuen Maschine nach dem 31. Oktober getätigt wird.
Die übrigen Regelungen zum bisherigen IFB bleiben unverändert. Somit bleibt der IFB mit € 1 Mio. Anschaffungs- und Herstellungskosten pro Jahr und pro Betrieb gedeckelt. In Bezug auf die Investitionen der Monate November und Dezember 2025, für welche der erhöhte IFB zusteht, wurde im Nationalrat mit einem vor der Beschlussfassung eingebrachten Abänderungsantrag noch eine eigene Höchstbetragsregelung eingeführt: Nur bis maximal zwei Zwölftel der Jahresdeckelung (von € 1 Mio. Anschaffungs- und Herstellungskosten) steht in diesen Monaten der erhöhte IFB zu. Übersteigen die Investitionen in diesen beiden Monaten November und Dezember 2025 den anteiligen Höchstbetrag von € 166.667, können die über diesem anteiligen Höchstbetrag liegenden Investitionen allerdings den Vormonaten des Wirtschaftsjahres (zum regulären IFB) oder dem Jahr 2026 (zum erhöhten IFB innerhalb der Jahresgrenze den Jahres 2026 von € 1 Mio.) zugeordnet werden.
Das bedeutet: Sollten die Investitionen im November und Dezember 2025 den anteiligen Höchstbetrag von € 166.667 überschreiten, kann der Steuerpflichtige für diesen Überschreitungsbetrag entweder bis zum jährlichen Höchstbetrag für 2025 von € 1 Mio. den regulären IFB geltend machen oder den Überschreitungsbetrag in das Jahr 2026 vortragen. Er kann den Überschreitungsbetrag auch aufteilen und somit teilweise den verbleibenden Höchstbetrag des Jahres 2025 (zum regulären IFB) unterbringen und mit den weiteren Teil im begünstigten Höchstbetrag des Jahres 2026 (zum erhöhten IFB).
Allgemeine Voraussetzung für den IFB ist unverändert, dass das Wirtschaftsgut des Anlagevermögens eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens 4 Jahren hat und einem inländischen Betrieb bzw. einer inländischen Betriebsstätte zuzuordnen ist. Unverändert ist auch, dass bestimmte Wirtschaftsgüter vom IFB ausgeschlossen sind, das sind im Wesentlichen:
• Wirtschaftsgüter, für die der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag geltend gemacht wird;
• Gebäude und Gebäudeteile; zulässig sind aber Wärmepumpen, Biomassekessel, Fernwärme- bzw. Kältetauscher, Fernwärmeübergabestationen;
• Pkw und Kombi; zulässig sind aber Elektroautos (CO2-Emissionswert von 0 Gramm);
• als geringwertige Wirtschaftsgüter (bis € 1.000 Anschaffungskosten) abgesetzte Güter;
• unkörperliche Wirtschaftsgüter (außer aus den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life-Science);
• gebrauchte Wirtschaftsgüter;
• Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger (Benzin,Diesel) dienen oder solche Energieträger direkt nutzen.
Wird für klimafreundliche Investitionen in Wohngebäude der Öko-Zuschlag (von 15 % der Aufwendungen) geltend gemacht (letztmalig möglich im nach dem 31.12.2024 beginnenden Wirtschaftsjahr), so sind diese Investitionen ebenfalls vom IFB ausgeschlossen. Der IFB kann auch für Wirtschaftsgüter geltend gemacht werden, die mit der degressiven AfA abgeschrieben werden.
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